_, weil auf dem ursprünglichen und abgelehnten Kostengutsprachegesuch fälschlicherweise als Ort des Notfallereignisses "Fribourg" statt "Parkplatz Raststätte Grauholz" angegeben war, am 4. Mai 2009 bei der Direktion ein, mithin inmitten der laufenden Beschwerdefrist gegen die leistungsablehnende Verfügung vom 29. April 2009. Nach dargestellter Rechtslage hätte die Vorinstanz demnach, statt eine Verfügung zu erlassen (welche dem Beschwerdeführer mit B-Post-Sendung vom 6. Mai 2009 mithin nach Beschwerdeerhebung eröffnet wurde), das Gesuch unverzüglich an das Kantonsgericht zur Prüfung weiterleiten müssen. Der zweiten Verfügung kommt demnach keine selbständige Bedeutung zu.