Ohne selbständige Bedeutung wird ein allfälliges Wiedererwägungsgesuch automatisch ins Beschwerdeverfahren integriert (Urteil des ehemaligen Verwaltungsgerichts 1A 01 48 vom 20. September 2001). Aufgrund des im Sozialversicherungsrecht herrschenden Prinzips der Subsidiarität einer Wiedererwägung als ausserordentliches Rechtsmittel muss die Verwaltungsbehörde, wenn die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist, ein Wiedererwägungsgesuch unverzüglich der Beschwerdeinstanz überweisen, welche prüfen wird, ob es die Voraussetzungen einer Beschwerde erfüllt (Urteil des ehemaligen Verwaltungsgerichts 5S 98 205 vom 17. Juni 1999; C. JAÏCO CARRANZA / S. MICOTTI, Code