Gemäss Art. 104 Abs. 1 VRG kann eine Partei jederzeit die Verwaltungsbehörde ersuchen, ihren Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Allerdings ist parallel zu einem Beschwerdeverfahren ein Wiedererwägungsverfahren vor der unteren Instanz ausgeschlossen. Ohne selbständige Bedeutung wird ein allfälliges Wiedererwägungsgesuch automatisch ins Beschwerdeverfahren integriert (Urteil des ehemaligen Verwaltungsgerichts 1A 01 48 vom 20. September 2001).