9 der Verordnung über das Verfahren für die finanzielle Beteiligung des Kantons Freiburg an den Behandlungskosten bei einem ausserkantonalen Spitalaufenthalt [SGF 842.1.611] nachfolgend kantonale Verfahrensverordnung in der vom 1. Januar 2005 bis 31. August 2009 gültigen Fassung). Insbesondere handelt es sich dabei, selbst wenn es hier um Beiträge mit Subventionscharakter geht, um eine sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit, sodass die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichtshofes gegeben ist (vgl. BGE 123 V 290 E. 3b/bb). b) Zunächst stellt sich die Frage nach dem Anfechtungsobjekt.