Mit Stellungnahme vom 23. Juni und Nachtrag vom 3. Juli 2009 hält die Direktion an ihrer Argumentation fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. A.________ liess sich nicht mehr vernehmen. Die weiteren rechtlichen und tatsächlichen Vorbringen der Parteien und die übrigen Elemente des Sachverhaltes ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. -3- E r w ä g u n g e n