B. Gegen die Verfügung vom 29. April 2009 und später pendente lite auch gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 6. Mai 2009, mit welcher die Direktion die ablehnende Verfügung bestätigt hat, erhob einzig A.________ am 7. Mai respektive am 10. Juni 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof. Er beantragt sinngemäss, der Kanton Freiburg sei zur Kostenbeteiligung am obgenannten Spitalaufenthalt zu verpflichten, da die Dringlichkeit der Behandlung medizinisch ausgewiesen und er auch am nächstmöglichen Termin operiert worden sei. Hätte die Versicherungsdeckung am C.________ bestanden, wäre er bereits am 20. Februar 2009 operiert worden.