Nach Einholung zusätzlicher Informationen und mit Verfügung vom 29. April 2009 lehnte die Direktion für Gesundheit und Soziales des Kantons Freiburg (nachfolgend Direktion) das Kostengutsprachegesuch des D.________ vom 9. März 2009 für eine notfallmässige ausserkantonale stationäre Behandlung von A.________, welche vom 20. bis 24. Februar 2009 im D.________ stattfand, ab. In ihrer Verfügung gab die Direktion an, die Bedingungen für eine Beteiligung des Kantons Freiburg an den Kosten der ausserkantonalen Spitalbehandlung seien wegen nicht erfüllter Voraussetzungen einer nicht verfügbaren Leistung oder eines Notfalls nicht gegeben. Diese Verfügung wurde A.______