{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-03-31", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-153_2011-03-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_153_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e713a441e34c41bded089f78a6bed06ff89e92648e9602f15b1e3ee61c89f8beb928123530748f42064a4cd112907fd5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e713a441e34c41bded089f78a6bed06ff89e92648e9602f15b1e3ee61c89f8beb928123530748f42064a4cd112907fd5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_153", "Checksum": "93fd6661302d4d91063b885bad693c87"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 31.03.2011 605 2009 153"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 31.03.2011 605 2009 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Sozialversicherungsgerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:29:04", "Checksum": "f410d7d08c51aa61bf12eb9090b8874d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 31.03.2011 605 2009 153\nRegeste:\nUrteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Krankenversicherung\n\nDemgegenüber lehnte die Direktion das Kostengutsprachegesuch zunächst mit dem\nArgument ab, es liege weder ein Fall vor, bei dem die erforderliche Leistung im Kanton\nFreiburg nicht verfügbar seien, noch ein in einem anderen Kanton aufgetretener Notfall,\nbei dem die Rückkehr in den Wohnkanton nicht mehr möglich gewesen wäre. Daran hielt\nsie in ihren Bemerkungen vom 23. Juni 2009 zur Beschwerde fest, da aus den vom\nBeschwerdeführer eingereichten Unterlagen hervorgehe, dass er bereits seit 10 Tagen\nunter Schmerzen gelitten habe, er sich am 19. Februar in der Sonnehofklinik untersuchen\nliess, \"wo dann ein Eintritt in das D.________ (erst!) für den nächsten Tag vereinbart\nwurde\". Offensichtlich handle es sich vorliegend nicht um einen Notfall, bei dem eine\nRückkehr in den Kanton Freiburg nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Damit sei die\nFrage nach dem Ort des (behaupteten) Notfallereignisses von vornherein irrelevant. Zur\nBestätigung von Dr. med. J.________ vom 30. April 2009 führt sie in der Eingabe vom\n3. Juli 2009 aus, diese ändere nichts daran, dass kein Notfall vorliege. Frau Dr.\nJ.________ spreche auch nicht \"von einer sofort notwendigen Behandlung, sondern\n«nur» von einer dringlichen Behandlung\". Zwar werde die Notwendigkeit und\nDringlichkeit der Behandlung nicht grundsätzlich in Frage gestellt, es wäre dem Patienten\njedoch möglich und zumutbar gewesen, den Eingriff am F.________ durchführen zu\nlassen. Bereits in den Bemerkungen zur Beschwerde hatte sie vorgebracht, dass der\nEingriff, d.h. \"eine Operation an der Bandscheibe zwischen dem Lendenwirbelkörper 5\n-8-\n\nund dem Sakralwirbelkörper 1 zur Entlastung des Nervs\" auch im F.________ hätte\ndurchgeführt werden können.\n\nb) Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten und in Übereinstimmung mit der\nVorinstanz kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass\nam 19. Februar 2009 zwar kein Notfall im eigentlichen Sinne vorlag, bei dem ein\nsofortiger operativer Eingriff notwendig und medizinische Hilfe unaufschiebbar war. Denn\nandernfalls wäre der Beschwerdeführer bei freier Operationskapazität wohl umgehend im\nC.________ operiert und nicht von dort im Wissen darum, dass die dringliche Operation\nerst am übernächsten Tag, einem Samstagmorgen, stattfinden kann, ins D.________\nüberwiesen worden.\n\nAndererseits steht aber auch fest und wird von der Vorinstanz auch nicht grundsätzlich\nbestritten, dass die Diskushernienoperation bei klinischer und radiologisch objektivierter\nKompression der Nervenwurzel S1 zur Entlastung des Nervs dringlich war. Dagegen steht\nentgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht, dass der Beschwerdeführer seit zweieinhalb\nJahren an Rückenbeschwerden leidet und die Schmerzen seit 10 Tagen vor der Konsultation in der Klinik C.________ zugenommen hatten. Denn die Art und Weise der Entstehung des Gesundheitsschadens ist im Krankenversicherungsrecht nicht von Bedeutung. Von Dringlichkeit ist mithin auch auszugehen, wenn im konkreten Fall erstellt ist,\ndass die versicherte Person bei heute üblicher Mobilität der gesamten Bevölkerung\n(vgl. G. EUGSTER, a.a.O., Rz. 478 S. 560) während eines ausserkantonalen Aufenthalts in\nder Weise von Beschwerden überrascht wird, dass eine Rückkehr in den Wohnkanton\nmedizinisch nicht verantwortbar oder eine innerkantonale Behandlung nicht innerhalb\nangemessener Frist möglich wäre (vgl. Urteil 9C_408/2009 vom 3. September 2009\nErw. 6 und 8). Obwohl die Vorinstanz mithin die Dringlichkeit der Operation nicht\ngrundsätzlich in Frage stellt, nimmt sie zum Vorbringen des Beschwerdeführers, welcher\nsich auf die Angaben des Neurochirurgen Dr. med. K.________ und der Oberärztin Dr.\nmed. J.________, Klinik C.________ beruft, eine Operation wäre im F.________ erst ab\nMontag, den 23. Februar 2009 möglich gewesen und mithin nochmals zwei Tage später\nals im D.________, nicht Stellung, bestreitet dieses Vorbringen aber auch nicht. Da die\nAkten nicht erlauben, die Frage zu beantworten, ob bei vorliegend dokumentiertem medizinischem Befund aus fachärztlich neurologisch-neurochirurgischer Sicht ein Aufschieben\nder Operation über das Wochenende hinaus und mithin um volle 4 Tage für den Behandlungserfolg unbedenklich und ohne Gefahr für eine irreversible neurologische Schädigung\ngewesen wäre sowie nicht zuletzt, ob die Wartezeit für den Patienten dadurch nicht\nunzumutbar lange gewesen wäre, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit\nsie dies abkläre. Erst danach kann beurteilt werden, ob vorliegend eine Rückkehr des\nBeschwerdeführers zwecks späterer Operation im F.________ tatsächlich möglich und\nangemessen gewesen wäre.\n\nDie Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die Sache an die\nVorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen\neinen neuen Entscheid fälle.\n\n6. Das Verfahren im Bereich der Streitigkeiten betreffend die Leistungspflicht des\nKantons nach Art. 41 Abs. 3 KVG regelt sich, wie ausgeführt, nach kantonalem Recht\n(BGE 130 V 215 Erw. 6.3.2; BGE 123 V 290 Erw. 5). Das ehemalige Verwaltungsgericht\nhat festgehalten, dass im Bereich der Befreiung vom Versicherungsobligatorium keine\nGerichtskosten erhoben werden können. Dasselbe soll daher auch da gelten, wo es um\ndie Beteiligung des Kantons an den Kosten eines ausserkantonalen Spitalaufenthalts\n-9-\n\neines Versicherten geht (vgl. Urteil des ehemaligen Verwaltungsgerichts i.S. P. vom\n21. Juli 2005 Erw. 5).\n\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\nD e r H o f e r k e n n t :\n\n"}