{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-03-31", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-153_2011-03-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_153_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e713a441e34c41bded089f78a6bed06ff89e92648e9602f15b1e3ee61c89f8beb928123530748f42064a4cd112907fd5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e713a441e34c41bded089f78a6bed06ff89e92648e9602f15b1e3ee61c89f8beb928123530748f42064a4cd112907fd5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_153", "Checksum": "93fd6661302d4d91063b885bad693c87"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 31.03.2011 605 2009 153"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 31.03.2011 605 2009 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dieses\nergab eine tendenzielle Grössenabnahme einer median medio-lateral beidseitigen Hernie\nL4/L5 sowie eine Grössenzunahme der Diskushernie L5/S1 mediolateral links, nun mit\nnach kranial und kaudal sequestriertem Hernienanteil mit Kompromittierung der S1-\nWurzel links und möglicher Reizung der L5-Wurzel, mit Impression des Duralschlauches\nund relativer Einengung des Durchmessers des Spinalkanals auf dieser Höhe (Dr. med.\nH.________, Bericht vom 19. Februar 2009). Gemäss Dr. med. I.________ zeigte sich\nnach Schmerzexazerbation seit rund 10 Tagen und einer seit rund 3 Tagen zunehmenden\nFusssenkerschwäche links eine klare Lumboischialgie mit Ausstrahlung ins Dermatom S1.\nKlinisch stellte Dr. I.________ ein antalgisches Gangbild (Zehenspitzengang links knapp\ndurchführbar; Kraft M4) mit Hypästhesie entsprechend Dermatom S1 und positivem\nLasègue links fest. Bei klarer Diskopathie LWK4/5 und LWK5/SWK1 und zusätzlich freier\nSequester auf Höhe LWK5/SWK1 mit Kompression der Wurzel S1 links wurde am\n21. Februar 2009 auf der Neurochirurgie, D.________, eine mikrotechnische\nFenestration auf Höhe LWK5/SWK1 sowie eine Sequester- und Mikrodiskektomie durchgeführt. Postoperativ zeigte sich bereits zum Zeitpunkt des Erwachens aus der Narkose\neine Regredienz der Ischialgie. Bei Spitalaustritt werden bis auf eine diskrete Dysästhesie\nam lateralen Fussrand keine weiteren fokal-neurologischen Defizite mehr beschrieben\n(Operationsbericht vom 21. Februar 2009; Dr. med. A. Raabe, Neurochirurge,\nAustrittsbericht vom 26. Februar 2009).\n\nDamit steht vorliegend fest, dass bei seit zweieinhalb Jahren bestehenden chronischrezidivierenden Lumboischialgien (vgl. Austrittsbericht vom 26. Februar 2009) mit bekannter Diskopathie und seit wenigen Tagen starker linksseitiger Schmerzprogredienz\nsowie dem Auftreten einer Fusssenkerschwäche links auf der Notfallstation der Klinik\nC.________ eine Konsultation mit MRI-Abklärung stattgefunden hat, die indizierte\nDiskushernienoperation aus versicherungstechnischen Gründen jedoch erst am\n21. Februar 2009 am D.________ durchgeführt werden konnte.\n-7-\n\nb) Da weiter feststeht, dass die vorliegend erforderlichen medizinischen Leistungen\ngemäss dargestellter Rechtslage im Wohnkanton angeboten werden und demzufolge die\nam D.________ durchgeführte Behandlung auch im F.________ hätte vorgenommen\nwerden können, was unter den Parteien grundsätzlich auch nicht streitig ist, stellt sich\nhinsichtlich der stattgehabten ausserkantonale Spitalbehandlung einzig die Frage nach\ndem Vorliegen von medizinischen Gründen im Sinne von Art. 41 Abs. 3 und 3bis KVG\n(Notfall; Behandlung im Wohnkanton etwa aus Kapazitätsgründen nicht oder nicht innert\nnützlicher Frist möglich, vgl. Urteile 9C_388/2010 vom 21. September 2010 Erw. 5.2,\n9C_835/2010 vom 11. November 2010 Erw. 3.2, 9C_548/2008 vom 27. April 2009 Erw.\n3.4).\n\n5. a) Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich zunächst geltend, die ablehnende\nVerfügung der Vorinstanz beruhe auf einem falschen Sachverhalt. Ort des Notfallereignisses sei nicht, wie im Kostengutsprachegesuch angegeben, Freiburg gewesen, sondern\nGrauholz. Im Weiteren legt er medizinische Berichte ins Recht. In der Eingabe vom\n10. Juni 2009, welche sich zugleich gegen die von der Vorinstanz wiedererwägungsweise\nbestätigte Ablehnung der Kostengutsprache richtet, legt er auch eine ärztliche Bestätigung der Oberärztin Dr. med. J.________, Chirurgische Notfallstation C.________, vom\n30. April 2009, vor. Diese besagt, dass er \"aus versicherungstechnischen Gründen nicht\nim C.________ behandelt und an die neurochirurgische Klinik des D.________ zur dringlichen Behandlung überwiesen\" worden sei. Dazu führt er aus, dass die C.________ ihn\nam 19. Februar 2009 im Notfallsystem des D.________ erfassen liess und er am\nnächstfreien Operationstermin, am Samstag den 21. Februar 2009, dort operiert worden\nsei. Gemäss den Angaben von Dr. K.________ und Dr. J.________ wäre der Zeitverlauf\nbis zur Operation bei Überweisung ins F.________ grösser gewesen, da diesfalls die\nOperation erst ab dem 23. Februar 2009 möglich gewesen wäre. Die Überweisung ans\nD.________ sei somit aufgrund der medizinischen Dringlichkeit und insbesondere zur\nReduktion des Risikos für Langzeitschäden bei Nervenwurzelkompression erfolgt. Hätte\neine Versicherungsdeckung für die Klinik C.________ bestanden, wäre er dort bereits am\n20. Februar 2009 operiert worden.\n\n"}