{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-03-31", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-153_2011-03-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_153_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e713a441e34c41bded089f78a6bed06ff89e92648e9602f15b1e3ee61c89f8beb928123530748f42064a4cd112907fd5&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e713a441e34c41bded089f78a6bed06ff89e92648e9602f15b1e3ee61c89f8beb928123530748f42064a4cd112907fd5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_153", "Checksum": "93fd6661302d4d91063b885bad693c87"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 31.03.2011 605 2009 153"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 31.03.2011 605 2009 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) grundsätzlich Sache der Kantone (BGE 130\nV 215 Erw. 6.3.2 mit Hinweis). Für das Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid der\nDirektion gilt gemäss Art. 9 der anwendbaren kantonalen Verfahrensverordnung das\nVRG. Gemäss Art. 104 Abs. 1 VRG kann eine Partei jederzeit die Verwaltungsbehörde\nersuchen, ihren Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Allerdings ist parallel zu einem\nBeschwerdeverfahren ein Wiedererwägungsverfahren vor der unteren Instanz ausgeschlossen. Ohne selbständige Bedeutung wird ein allfälliges Wiedererwägungsgesuch\nautomatisch ins Beschwerdeverfahren integriert (Urteil des ehemaligen Verwaltungsgerichts 1A 01 48 vom 20. September 2001). Aufgrund des im Sozialversicherungsrecht\nherrschenden Prinzips der Subsidiarität einer Wiedererwägung als ausserordentliches\nRechtsmittel muss die Verwaltungsbehörde, wenn die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist, ein Wiedererwägungsgesuch unverzüglich der Beschwerdeinstanz überweisen,\nwelche prüfen wird, ob es die Voraussetzungen einer Beschwerde erfüllt (Urteil des ehemaligen Verwaltungsgerichts 5S 98 205 vom 17. Juni 1999; C. JAÏCO CARRANZA /\nS. MICOTTI, Code de procédure et de juridicition administrative fribourgeois, 2006,\nRz. 104.3 f.).\n\nAufgrund der Akten ging das Wiedererwägungsgesuch des D.________, weil auf dem\nursprünglichen und abgelehnten Kostengutsprachegesuch fälschlicherweise als Ort des\nNotfallereignisses \"Fribourg\" statt \"Parkplatz Raststätte Grauholz\" angegeben war, am\n4. Mai 2009 bei der Direktion ein, mithin inmitten der laufenden Beschwerdefrist gegen\ndie leistungsablehnende Verfügung vom 29. April 2009. Nach dargestellter Rechtslage\nhätte die Vorinstanz demnach, statt eine Verfügung zu erlassen (welche dem Beschwerdeführer mit B-Post-Sendung vom 6. Mai 2009 mithin nach Beschwerdeerhebung eröffnet\nwurde), das Gesuch unverzüglich an das Kantonsgericht zur Prüfung weiterleiten müssen.\nDer zweiten Verfügung kommt demnach keine selbständige Bedeutung zu. Aufgrund des\nDevolutiveffekts der Beschwerde als ordentliches Rechtsmittel, mit dessen Einreichung\ndie Behandlung der Sache an das kantonale Versicherungsgericht übergeht (vgl.\nU. KIESER, ATSG-Kommentar 2009, Rz. 73 zu Art. 61 mit Hinweis), richtet sich die\nvorliegende Beschwerde somit gegen die ursprüngliche Ablehnungsverfügung, welche\n-4-\n\neigentliches Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens darstellt (vgl. U. KIESER,\nATSG-Kommentar 2009, Rz. 56 zu Art. 61). Demgegenüber kommt die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 6. Mai 2009, da sie den Anträgen des\nBeschwerdeführers nicht entspricht, lediglich einem Antrag pendente lite ans Gericht\ngleich (vgl. U. KIESER, ATSG-Kommentar 2009, Rz. 47 zu Art. 61; ZAK 1992 117).\n\nDer Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde gegen die Verfügung vom\n29. April 2009 legitimiert, da er als Verfügungsadressat durch den angefochtenen\nnegativen Entscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen\nÜberprüfung hat.\n\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Kanton Freiburg an den Kosten des\nausserkantonalen stationären Spitalaufenthalts des Beschwerdeführers, welcher vom\n20. bis 24. April 2009 im D.________ stattfand, finanziell zu beteiligen hat.\n\n3. a) Nach Art. 41 KVG in der ab dem 1. Januar 2009 gültigen Fassung kann die\nversicherte Person für die stationäre Behandlung unter den Spitälern frei wählen, die auf\nder Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind\n(Listenspital). Der Versicherer und der Wohnkanton übernehmen bei stationärer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung anteilmässig nach Artikel 49a höchstens nach\ndem Tarif, der in einem Listenspital des Wohnkantons für die betreffende Behandlung gilt\n(Abs. 1bis).\n\nBeansprucht die versicherte Person bei einer stationären Behandlung aus medizinischen\nGründen einen nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführtes Spital, so übernehmen der Versicherer und der Wohnkanton die Vergütung anteilmässig nach Artikel\n49a. Mit Ausnahme des Notfalls ist dafür eine Bewilligung des Wohnkantons notwendig\n(Abs. 3).\n\n\"Medizinische Gründe liegen (…) bei einem Notfall vor oder wenn die erforderlichen\nLeistungen nicht angeboten werden:\n\na. bei ambulanter Behandlung am Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person\noder in deren Umgebung;\n\nb. bei stationärer Behandlung in einem Spital, das auf der Spitalliste des\nWohnkantons aufgeführt ist (Abs. 3bis)\".\n\nb) In Anwendung dieser Bestimmungen enthält die Verordnung vom 13. Dezember\n2004 über das Verfahren für die finanzielle Beteiligung des Kantons Freiburg an den\nBehandlungskosten bei einem ausserkantonalen Spitalaufenthalt (SGF 842.1.611;\nnachfolgend kantonale Verordnung), in der vom 1. Januar 2005 bis 31. August 2009\ngültigen Fassung, in Art. 1 und 2 das Nachfolgende:\n\n\"Der Kanton Freiburg beteiligt sich an den Kosten für die Behandlung seiner Einwohnerinnen und Einwohner in einem Spital ausserhalb des Kantonsgebiets, wenn die\nmedizinische Notwendigkeit im Sinne von Artikel 2 nachgewiesen ist (Art. 1 Abs. 1).\n\nMedizinische Notwendigkeit besteht:\n-5-\n\na) bei notfallmässiger Hospitalisation oder\n\n"}