Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen hinsichtlich der im Rahmen der Betriebsrestrukturierung im Jahre 2008 entlassenen Mitarbeitenden der A.________ GmbH, welche von der Verfügung vom 18. September 2008 betroffen sind, unter Berücksichtigung der in Art. 8ter Abs. 1 AHVV vorgesehenen Beitragsbefreiung eine neue Beitragsverfügung erlasse. 5. a) Aufgrund des Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens (vgl. Art. 62 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches über Art. 1 Abs. 1 AHVG zur Anwendung kommt), sind keine Verfahrenskosten zu erheben.