grösserer Teil der Belegschaft betroffen ist" ("une grande partie du personnel"), als "kollektiv" gelte. Diese Interpretation findet weder eine Stütze im Wortlaut der Verordnungsbestimmung, welche wenig Auslegungsspielraum haben soll, noch in der ratio legis, insofern sie über das hinausgeht, was gemäss den Erläuterungen des Verordnungsgebers mit einer grösseren Anzahl von Arbeitnehmenden gemeint ist (vgl. BGE 133 V 153 Erw. 8.2 mit Hinweis). c) Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.