335f des Obligationenrechts (OR; SR 220) eine Massenentlassung vorliegt, wenn Betriebe, die mindestens 300 Arbeitnehmende Beschäftigen, mindestens 30 davon entlassen. Damit waren, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, im vorliegenden Fall zahlenmässig sogar mehr Arbeitnehmende betroffen, als für die Erfüllung des Tatbestands einer "Massenentlassung" im Sinne des Obligationenrechts erforderlich wäre. Im Übrigen beruft sich das BSV in seiner Stellungnahme vom 14. August 2008 an die Ausgleichskasse zu Recht nicht auf Rz. 2107 seiner Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2008, wo festgehalten wird, dass "eine Entlassung, von der ein