Damit besteht aber gleichzeitig die Vermutung - und dies umso mehr, als die Regelung nach dem Willen des Verordnungsgebers wenig Interpretationsspielraum bieten soll -, dass im Einzelfall der Tatbestand einer kollektiven Entlassung im Sinne der Ausnahmebestimmung vorliegt, wenn ein Sozialplan ausgearbeitet wurde. Diese Vermutung vermag die Ausgleichskasse vorliegend nicht umzustossen. Von der kollektiven Entlassung sind im Übrigen 37 von 412 Mitarbeitende betroffen, weshalb der Ansicht, es seien nur einzelne Arbeitnehmende betroffen, nicht gefolgt werden kann. In diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass im Sinne von Art. 335f des Obligationenrechts (OR;