cc) Die einschränkende Voraussetzung der Ausarbeitung eines Sozialplans im Zusammenhang mit einer kollektiven Entlassung sollte nach dem Willen des Verordnungsgebers in AHV-rechtlicher Hinsicht, wie erwähnt, gerade gewährleisten, dass es zu keiner Beitragsbefreiung kommt, wenn nur einzelne Arbeitnehmer eine Arbeitgeberleistung erhalten. Damit besteht aber gleichzeitig die Vermutung - und dies umso mehr, als die Regelung nach dem Willen des Verordnungsgebers wenig Interpretationsspielraum bieten soll -, dass im Einzelfall der Tatbestand einer kollektiven Entlassung im Sinne der Ausnahmebestimmung vorliegt, wenn ein Sozialplan ausgearbeitet wurde.