Mit der Konsultation wird an sich im Wesentlichen beabsichtigt, durch eine Einigung mit den Arbeitnehmern eine Kündigung zu vermeiden oder deren Folgen zu mildern. Die Ergebnisse dieser Konsultation werden in der Regel in einem Dokument niedergelegt, welches in der Praxis seit langem als "Sozialplan" bezeichnet wird (BGE 133 V 153 Erw. 8.4 mit Hinweis). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der mit den Sozialpartnern (interne Arbeitnehmervertretungen) vereinbarte Sozialplan vom Januar 2008 umfasste einerseits eine Abgangsentschädigung für entlassene Mitarbeitende (abhängig von Alter und Anstellungsjahren) und anderer- -5-