Entsprechend sah er, wie dargelegt vor, dass eine kollektive Entlassung von einem Sozialplan begleitet sein muss. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei einer beabsichtigten kollektiven Entlassung die Arbeitnehmervertretung oder falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer zu konsultieren, wenn er von der Beitragsbefreiung im Sinne von Art. 8ter Abs. 2 lit. b AHVV profitieren will. Mit der Konsultation wird an sich im Wesentlichen beabsichtigt, durch eine Einigung mit den Arbeitnehmern eine Kündigung zu vermeiden oder deren Folgen zu mildern.