bb) Gleichzeitig sollte das Revisionsziel sein, eine klar umschriebene Regelung zu schaffen, welche wenig Interpretationsspielraum bietet. Der Verordnungsgeber wollte gemäss seinen Erläuterungen überdies von der Delegationsnorm von Art. 5 Abs. 4 AHVG - im Sinne der ursprünglichen Intention - nur zurückhaltend Ausnahmen vom massgebenden Lohn statuieren (Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 103, Rz 614). Entsprechend sah er, wie dargelegt vor, dass eine kollektive Entlassung von einem Sozialplan begleitet sein muss.