aa) Der Beschwerdeführerin ist somit jedenfalls zuzustimmen, dass bei der Prüfung, ob vorliegend von einer kollektiven Entlassung im Sinne von Art. 8ter Abs. 2 lit. b AHVV auszugehen ist, nach dem Willen des Verordnungsgebers auch die Personen zu berücksichtigen sind, welche unfreiwillig in den vorzeitigen Ruhestand treten und mithin eine Verminderung des Niveaus der Sozialversicherungsleistungen in Kauf nehmen.