Eine kollektive Entlassung liegt dabei vor, wenn eine "grössere Anzahl von Arbeitnehmenden" ("grand nombre de salariés") im Rahmen einer Umstrukturierungsmassnahme entlassen wird und kommt somit bei Betrieben ab einer gewissen Grösse zu tragen. Die Einschränkung auf eine kollektive Entlassung, bei denen ein Sozialplan (zum Begriff vgl. BGE 133 III 215 Erw. 4.3) vorliegt, soll gewährleisten, dass es zu keiner Beitragsbefreiung kommt, wenn nur einzelne Arbeitnehmer eine Arbeitgeberleistung erhalten. Denn der Sozialplan wird in der Regel von Vertretern des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer gemeinsam ausgearbeitet (Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 103, Rz 614).