Die Bestimmung ist auch auf Frühpensionierungen anwendbar, die vom Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen ausgesprochen werden. Zum Kreis der Entlassenen zählen für die Beitragsprivilegierung alle, die den Betrieb infolge einer von einem Sozialplan geregelten "kollektiven Entlassung" verlassen müssen, unabhängig davon, ob die Personen in den vorzeitigen Ruhestand treten oder ob sie eine andere Stelle annehmen. Eine kollektive Entlassung liegt dabei vor, wenn eine "grössere Anzahl von Arbeitnehmenden" ("grand nombre de salariés") im Rahmen einer Umstrukturierungsmassnahme entlassen wird und kommt somit bei Betrieben ab einer gewissen Grösse zu tragen.