b) Den Erläuterungen des Bundesrates zu den Änderungen der AHVV auf 1. Januar 2008 lässt sich entnehmen, dass im neuen Art. 8ter AHVV alle Sozialleistungen beitragsrechtlich privilegiert werden sollen, die der Arbeitgeber bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen ausrichtet, explizit auch solche bei Entlassungen infolge von Restrukturierungen. Die Bestimmung ist auch auf Frühpensionierungen anwendbar, die vom Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen ausgesprochen werden.