4. a) Dass keine Teilliquidation im Sinne von Art. 8ter Abs. 2 lit. a vorliegt, ist unbestritten. Zu prüfen ist, ob die im Rahmen der Restrukturierung von der Beschwerdeführerin an die betroffenen Arbeitnehmer zu zahlenden Abgangsentschädigungen die Voraussetzungen von Art. 8ter Abs. 2 lit. b AHVV für eine privilegierte Behandlung erfüllen.