a. wenn die Voraussetzungen nach Artikel 53b Absatz 1 Buchstabe a oder b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) für eine Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung, welche die obligatorische berufliche Vorsorge durchführt, erfüllt sind; oder -4- b. im Falle einer durch Sozialplan geregelten kollektiven Entlassung. Gemäss Schlussbestimmung zur Änderung vom 17. Oktober 2007 (AS 2007 5125) ist Art. 8ter AHVV vorliegend in der neuen Fassung anwendbar.