b) Nach Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Der Bundesrat hat von dieser Delegationsbefugnis Gebrauch gemacht und am 18. September 2000 mit Inkrafttreten am 1. Januar 2001 Art. 8ter AHVV mit dem Titel "Sozialleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses" erlassen. Gemäss der Änderung vom 17. Oktober 2007, in Kraft getreten am 1. Januar 2008 unter dem Titel "Sozialleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen", lautet Art. 8ter AHVV wie folgt: