Bestandteil des massgebenden Lohnes sind nach Art. 7 lit. q der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) auch Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht im Sinne von Art. 8bis oder 8ter AHVV davon ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgewandelt; das Bundesamt stellt dafür verbindliche Tabellen auf.