3. a) Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) wird vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im Folgenden massgebender Lohn genannt, ein Beitrag von 4,2 Prozent erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit.