Im Übrigen sei die Position des BSV im Schreiben vom 14. August 2008 nicht eindeutig. Die Ausgleichskasse formulierte im Schreiben vom 5. Februar 2009 keine weiteren Bemerkungen. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. E r w ä g u n g e n 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin datiert vom 30. Oktober 2008. Die Beschwerde vom 27. November 2008 wurde fristgerecht in zulässiger Form beim örtlich zuständigen Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, eingereicht.