Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. In den Gegenbemerkungen vom 22. Januar 2009 teilte die A.________ GmbH mit, dass sie mit den Ausführungen der Ausgleichskasse grundsätzlich übereinstimme. Davon abweichend sei sie jedoch der Ansicht, dass die vorzeitigen Pensionierungen, welche faktisch Kündigungen seien, auch rechtlich als Kündigungen zu berücksichtigen seien. Wenn der Gesetzgeber die Absicht gehabt hätte, vom Arbeitgeber veranlasste vorzeitige Pensionierungen von der privilegierten Behandlung der AHV-Beiträge auszuschliessen, hätte er dies explizit erwähnt. Im Übrigen sei die Position des BSV im Schreiben vom 14. August 2008 nicht eindeutig.