In ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2008 hält die Ausgleichskasse am angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die verhältnismässig bescheidene Anzahl von Kündigungen rechtfertige ihrer Meinung nach den Begriff einer kollektiven Entlassung nicht. Dem hätte sich das BSV angeschlossen.