B. Dagegen erhob die A.________ GmbH am 27. November 2008 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof. Sie macht geltend, dass infolge der Restrukturierung vom Januar 2008 insgesamt 37 Arbeitsverträge aufgelöst wurden. Entsprechend seien die Bedingungen für eine durch Sozialplan geregelte kollektive Entlassung infolge Betriebsrestrukturierung als erfüllt zu betrachten und infolgedessen die Voraussetzungen für eine privilegierte Behandlung der Abgangsentschädigungen erfüllt.