Nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) lehnte die Ausgleichskasse FER CIFA (nachfolgend Ausgleichskasse) mit Verfügung vom 18. September 2008 es ab, die Abgangsentschädigungen an die betroffenen Personen mit vorzeitiger Pensionierung AHV-rechtlich privilegiert zu behandeln. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2008 ab. Sie begründete dies damit, dass vorliegend die gesetzlichen Voraussetzungen einer kollektiven Entlassung für eine privilegierte Behandlung nicht erfüllt seien.