{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2010-12-09", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2008-502_2010-12-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2008_502_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641a300d569061512ce4133ed5b8cd7eb6a107cb13e51e66979071b57919e4b63d64c2146e3abc8acf7623598ccf73e94d0&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641a300d569061512ce4133ed5b8cd7eb6a107cb13e51e66979071b57919e4b63d64c2146e3abc8acf7623598ccf73e94d0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2008_502", "Checksum": "fbcd126d9444c8834ede5dff1507f6ff"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2008 502"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 09.12.2010 605 2008 502"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 09.12.2010 605 2008 502"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Der Verordnungsgeber wollte\ngemäss seinen Erläuterungen überdies von der Delegationsnorm von Art. 5 Abs. 4 AHVG\n- im Sinne der ursprünglichen Intention - nur zurückhaltend Ausnahmen vom massgebenden Lohn statuieren (Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 103, Rz 614).\nEntsprechend sah er, wie dargelegt vor, dass eine kollektive Entlassung von einem\nSozialplan begleitet sein muss. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei einer beabsichtigten\nkollektiven Entlassung die Arbeitnehmervertretung oder falls es keine solche gibt, die\nArbeitnehmer zu konsultieren, wenn er von der Beitragsbefreiung im Sinne von Art. 8ter\nAbs. 2 lit. b AHVV profitieren will. Mit der Konsultation wird an sich im Wesentlichen\nbeabsichtigt, durch eine Einigung mit den Arbeitnehmern eine Kündigung zu vermeiden\noder deren Folgen zu mildern. Die Ergebnisse dieser Konsultation werden in der Regel in\neinem Dokument niedergelegt, welches in der Praxis seit langem als \"Sozialplan\"\nbezeichnet wird (BGE 133 V 153 Erw. 8.4 mit Hinweis). Diese Voraussetzung ist\nvorliegend erfüllt. Der mit den Sozialpartnern (interne Arbeitnehmervertretungen)\nvereinbarte Sozialplan vom Januar 2008 umfasste einerseits eine Abgangsentschädigung\nfür entlassene Mitarbeitende (abhängig von Alter und Anstellungsjahren) und anderer-\n-5-\n\nseits eine Abgangsentschädigung für die vorzeitig pensionierten Mitarbeitenden in Form\neiner monatlich auszuzahlenden Überbrückungsrente bis zum Zeitpunkt der ordentlichen\nPensionierung (vgl. Schreiben der A.________ GmbH vom 8. August 2008 an die\nAusgleichskasse sowie E-Mail der A.________ GmbH vom 30. Juni 2008 an die\nAusgleichskasse). Dies ist unter den Parteien nicht mehr streitig.\n\ncc) Die einschränkende Voraussetzung der Ausarbeitung eines Sozialplans im\nZusammenhang mit einer kollektiven Entlassung sollte nach dem Willen des Verordnungsgebers in AHV-rechtlicher Hinsicht, wie erwähnt, gerade gewährleisten, dass es zu\nkeiner Beitragsbefreiung kommt, wenn nur einzelne Arbeitnehmer eine Arbeitgeberleistung erhalten. Damit besteht aber gleichzeitig die Vermutung - und dies umso mehr,\nals die Regelung nach dem Willen des Verordnungsgebers wenig Interpretationsspielraum\nbieten soll -, dass im Einzelfall der Tatbestand einer kollektiven Entlassung im Sinne der\nAusnahmebestimmung vorliegt, wenn ein Sozialplan ausgearbeitet wurde. Diese Vermutung vermag die Ausgleichskasse vorliegend nicht umzustossen. Von der kollektiven\nEntlassung sind im Übrigen 37 von 412 Mitarbeitende betroffen, weshalb der Ansicht, es\nseien nur einzelne Arbeitnehmende betroffen, nicht gefolgt werden kann. In diesem\nZusammenhang zu erwähnen ist, dass im Sinne von Art. 335f des Obligationenrechts\n(OR; SR 220) eine Massenentlassung vorliegt, wenn Betriebe, die mindestens 300 Arbeitnehmende Beschäftigen, mindestens 30 davon entlassen. Damit waren, wie die\nBeschwerdeführerin zu Recht vorbringt, im vorliegenden Fall zahlenmässig sogar mehr\nArbeitnehmende betroffen, als für die Erfüllung des Tatbestands einer \"Massenentlassung\" im Sinne des Obligationenrechts erforderlich wäre. Im Übrigen beruft sich das\nBSV in seiner Stellungnahme vom 14. August 2008 an die Ausgleichskasse zu Recht nicht\nauf Rz. 2107 seiner Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und\nEO, gültig ab 1. Januar 2008, wo festgehalten wird, dass \"eine Entlassung, von der ein\ngrösserer Teil der Belegschaft betroffen ist\" (\"une grande partie du personnel\"), als\n\"kollektiv\" gelte. Diese Interpretation findet weder eine Stütze im Wortlaut der Verordnungsbestimmung, welche wenig Auslegungsspielraum haben soll, noch in der ratio legis,\ninsofern sie über das hinausgeht, was gemäss den Erläuterungen des Verordnungsgebers\nmit einer grösseren Anzahl von Arbeitnehmenden gemeint ist (vgl. BGE 133 V 153\nErw. 8.2 mit Hinweis).\n\nc) Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid\naufzuheben.\n\nDie Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der\nErwägungen hinsichtlich der im Rahmen der Betriebsrestrukturierung im Jahre 2008\nentlassenen Mitarbeitenden der A.________ GmbH, welche von der Verfügung vom\n18. September 2008 betroffen sind, unter Berücksichtigung der in Art. 8ter Abs. 1 AHVV\nvorgesehenen Beitragsbefreiung eine neue Beitragsverfügung erlasse.\n\n5. a) Aufgrund des Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens (vgl. Art. 62 lit. a\ndes Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches über Art. 1 Abs. 1 AHVG zur Anwendung\nkommt), sind keine Verfahrenskosten zu erheben.\n\nb) Nach der Rechtsprechung hat die in eigener Sache prozessierende Partei nur in\nAusnahmefällen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 110 V 132). Die\nVoraussetzungen, die gemäss BGE 110 V 132 Erw. 4d kumulativ gegeben sein müssen,\ndamit eine solche Ausnahmesituation anzunehmen ist (komplexe Sache mit hohem\n-6-\n\nStreitwert, hoher Arbeitsaufwand, vernünftiges Verhältnis zwischen dem betriebenen\nAufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung), sind vorliegend im Falle der\nBeschwerdeführerin nicht erfüllt.\n\nD e r H o f e r k e n n t :\n\nI. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 30. Oktober\n2008 aufgehoben. Die Sache wird an die Ausgleichskasse FER CIFA zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen eine neue Beitragsverfügung erlasse.\n\nII. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n"}