{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2010-12-09", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2008-502_2010-12-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2008_502_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641a300d569061512ce4133ed5b8cd7eb6a107cb13e51e66979071b57919e4b63d64c2146e3abc8acf7623598ccf73e94d0&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641a300d569061512ce4133ed5b8cd7eb6a107cb13e51e66979071b57919e4b63d64c2146e3abc8acf7623598ccf73e94d0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2008_502", "Checksum": "fbcd126d9444c8834ede5dff1507f6ff"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2008 502"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 09.12.2010 605 2008 502"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 09.12.2010 605 2008 502"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis\nbezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der\nBeitragspflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich unterliegen nur Einkünfte, die tatsächlich\ngeflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 133 V 153 Erw. 3.1 mit Hinweisen, 131 V 444).\n\nBestandteil des massgebenden Lohnes sind nach Art. 7 lit. q der Verordnung vom\n31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101)\nauch Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie\nnicht im Sinne von Art. 8bis oder 8ter AHVV davon ausgenommen sind; Renten werden in\nKapital umgewandelt; das Bundesamt stellt dafür verbindliche Tabellen auf.\n\nb) Nach Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat Sozialleistungen sowie anlässlich\nbesonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Der Bundesrat hat von\ndieser Delegationsbefugnis Gebrauch gemacht und am 18. September 2000 mit\nInkrafttreten am 1. Januar 2001 Art. 8ter AHVV mit dem Titel \"Sozialleistungen bei\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses\" erlassen. Gemäss der Änderung vom 17. Oktober\n2007, in Kraft getreten am 1. Januar 2008 unter dem Titel \"Sozialleistungen bei\nEntlassungen aus betrieblichen Gründen\", lautet Art. 8ter AHVV wie folgt:\n\nLeistungen des Arbeitgebers bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen sind bis zur\nHöhe des doppelten Betrages der maximalen jährlichen Altersrente vom massgebenden\nLohn ausgenommen (Abs. 1). Als betriebliche Gründe gelten gemäss Abs. 2 Betriebsschliessungen, -zusammenlegungen und -restrukturierungen. Eine Betriebsrestrukturierung liegt vor:\n\na. wenn die Voraussetzungen nach Artikel 53b Absatz 1 Buchstabe a oder b des\nBundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) für eine Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung, welche die obligatorische berufliche Vorsorge durchführt, erfüllt\nsind; oder\n-4-\n\nb. im Falle einer durch Sozialplan geregelten kollektiven Entlassung.\n\nGemäss Schlussbestimmung zur Änderung vom 17. Oktober 2007 (AS 2007 5125) ist\nArt. 8ter AHVV vorliegend in der neuen Fassung anwendbar.\n\n4. a) Dass keine Teilliquidation im Sinne von Art. 8ter Abs. 2 lit. a vorliegt, ist unbestritten. Zu prüfen ist, ob die im Rahmen der Restrukturierung von der Beschwerdeführerin an die betroffenen Arbeitnehmer zu zahlenden Abgangsentschädigungen die Voraussetzungen von Art. 8ter Abs. 2 lit. b AHVV für eine privilegierte Behandlung erfüllen.\n\nb) Den Erläuterungen des Bundesrates zu den Änderungen der AHVV auf 1. Januar\n2008 lässt sich entnehmen, dass im neuen Art. 8ter AHVV alle Sozialleistungen beitragsrechtlich privilegiert werden sollen, die der Arbeitgeber bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen ausrichtet, explizit auch solche bei Entlassungen infolge von Restrukturierungen. Die Bestimmung ist auch auf Frühpensionierungen anwendbar, die vom Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen ausgesprochen werden. Zum Kreis der Entlassenen zählen\nfür die Beitragsprivilegierung alle, die den Betrieb infolge einer von einem Sozialplan\ngeregelten \"kollektiven Entlassung\" verlassen müssen, unabhängig davon, ob die Personen in den vorzeitigen Ruhestand treten oder ob sie eine andere Stelle annehmen. Eine\nkollektive Entlassung liegt dabei vor, wenn eine \"grössere Anzahl von Arbeitnehmenden\"\n(\"grand nombre de salariés\") im Rahmen einer Umstrukturierungsmassnahme entlassen\nwird und kommt somit bei Betrieben ab einer gewissen Grösse zu tragen. Die Einschränkung auf eine kollektive Entlassung, bei denen ein Sozialplan (zum Begriff vgl. BGE 133\nIII 215 Erw. 4.3) vorliegt, soll gewährleisten, dass es zu keiner Beitragsbefreiung kommt,\nwenn nur einzelne Arbeitnehmer eine Arbeitgeberleistung erhalten. Denn der Sozialplan\nwird in der Regel von Vertretern des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer gemeinsam ausgearbeitet (Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 103, Rz 614).\n\naa) Der Beschwerdeführerin ist somit jedenfalls zuzustimmen, dass bei der Prüfung,\nob vorliegend von einer kollektiven Entlassung im Sinne von Art. 8ter Abs. 2 lit. b AHVV\nauszugehen ist, nach dem Willen des Verordnungsgebers auch die Personen zu berücksichtigen sind, welche unfreiwillig in den vorzeitigen Ruhestand treten und mithin eine\nVerminderung des Niveaus der Sozialversicherungsleistungen in Kauf nehmen.\n\n"}