{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2010-12-09", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2008-502_2010-12-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2008_502_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641a300d569061512ce4133ed5b8cd7eb6a107cb13e51e66979071b57919e4b63d64c2146e3abc8acf7623598ccf73e94d0&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641a300d569061512ce4133ed5b8cd7eb6a107cb13e51e66979071b57919e4b63d64c2146e3abc8acf7623598ccf73e94d0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2008_502", "Checksum": "fbcd126d9444c8834ede5dff1507f6ff"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2008 502"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 09.12.2010 605 2008 502"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 09.12.2010 605 2008 502"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dezember 2010\n\nSOZIALVERSICHERUNGSGERICHTSHOF\n\nBESETZUNG Stellvertretender Präsident: Christoph Rohrer\nBeisitzer: Bruno Kaufmann\nJean-Marc Kuhn\n\nPARTEIEN A.________ GMBH, Beschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nAUSGLEICHSKASSE FER CIFA, Vorinstanz\n\nGEGENSTAND Alters- und Hinterlassenversicherung\n\nBeschwerde vom 27. November 2008 gegen den Einspracheentscheid vom\n30. Oktober 2008\n-2-\n\nS a c h v e r h a l t\n\nA. Im Jahr 2008 hat die A.________ GmbH, welche 410 Mitarbeiter beschäftigt, im\nRahmen einer Betriebsstrukturierung mit Personalabbau 25 Mitarbeitenden gekündigt\nund mit zwölf weiteren eine vorzeitige Pensionierung vereinbart.\n\nNach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV)\nlehnte die Ausgleichskasse FER CIFA (nachfolgend Ausgleichskasse) mit Verfügung vom\n18. September 2008 es ab, die Abgangsentschädigungen an die betroffenen Personen\nmit vorzeitiger Pensionierung AHV-rechtlich privilegiert zu behandeln. Eine dagegen\nerhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober\n2008 ab. Sie begründete dies damit, dass vorliegend die gesetzlichen Voraussetzungen\neiner kollektiven Entlassung für eine privilegierte Behandlung nicht erfüllt seien.\n\nB. Dagegen erhob die A.________ GmbH am 27. November 2008 Beschwerde beim\nKantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof. Sie macht geltend, dass infolge\nder Restrukturierung vom Januar 2008 insgesamt 37 Arbeitsverträge aufgelöst wurden.\nEntsprechend seien die Bedingungen für eine durch Sozialplan geregelte kollektive Entlassung infolge Betriebsrestrukturierung als erfüllt zu betrachten und infolgedessen die\nVoraussetzungen für eine privilegierte Behandlung der Abgangsentschädigungen erfüllt.\n\nIn ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2008 hält die Ausgleichskasse am angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die\nverhältnismässig bescheidene Anzahl von Kündigungen rechtfertige ihrer Meinung nach\nden Begriff einer kollektiven Entlassung nicht. Dem hätte sich das BSV angeschlossen.\n\nEs wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. In den Gegenbemerkungen vom\n22. Januar 2009 teilte die A.________ GmbH mit, dass sie mit den Ausführungen der\nAusgleichskasse grundsätzlich übereinstimme. Davon abweichend sei sie jedoch der\nAnsicht, dass die vorzeitigen Pensionierungen, welche faktisch Kündigungen seien, auch\nrechtlich als Kündigungen zu berücksichtigen seien. Wenn der Gesetzgeber die Absicht\ngehabt hätte, vom Arbeitgeber veranlasste vorzeitige Pensionierungen von der\nprivilegierten Behandlung der AHV-Beiträge auszuschliessen, hätte er dies explizit erwähnt. Im Übrigen sei die Position des BSV im Schreiben vom 14. August 2008 nicht\neindeutig. Die Ausgleichskasse formulierte im Schreiben vom 5. Februar 2009 keine\nweiteren Bemerkungen.\n\nDie weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung\nmassgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.\n\nE r w ä g u n g e n\n\n1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin datiert vom 30. Oktober 2008.\nDie Beschwerde vom 27. November 2008 wurde fristgerecht in zulässiger Form beim\nörtlich zuständigen Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, eingereicht.\n\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n-3-\n\n2. Streitgegenstand ist, ob die Abgangsentschädigungen, welche die A.________\nGmbH ehemaligen Mitarbeitenden aufgrund der im Rahmen der Betriebsrestrukturierung\n2008 vereinbarten vorzeitigen Pensionierung ausrichtet, AHV-rechtlich privilegiert zu\nbehandeln sind oder nicht.\n\n3. a) Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember\n1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) wird vom\nEinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im Folgenden massgebender Lohn\ngenannt, ein Beitrag von 4,2 Prozent erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5\nAbs. 2 gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte\nZeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere\nLohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen\nBestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.\n\n"}