Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2008 aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese unter Mithilfe der kantonalen Amtsstelle neu über die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin entscheidet und bei allfälliger Bejahung der Vermittlungsfähigkeit die übrigen Voraussetzungen für die Arbeitslosenentschädigung überprüft. Es werden gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens keine Gerichtskosten erhoben. D e r H o f e r k e n n t :