einzig und allein bei der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung eine Rolle, somit bei bejahter Vermittlungsfähigkeit. Der Validitätsgrad bezieht sich einzig auf die Erwerbsfähigkeit. Für die Vermittlungsfähigkeit ist aber nicht die Erwerbsfähigkeit von Bedeutung, sondern vielmehr die Arbeitsfähigkeit. So muss eine Person, damit sie als vermittlungsfähig angesehen werden kann, bereit sein, eine zumutbare Arbeit in einem Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums auszuführen. In casu entspricht die festgehaltene Arbeitsfähigkeit einem Pensum von zwei Tagen (40 %) bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 30 %.