In dieser Verfügung wurde explizit festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes in der Lage ist, in einer angepassten Tätigkeit (z. B. Sekretärin) zu 40 % zu arbeiten mit einer um 30 % reduzierten Leistungsfähigkeit. Aus dem Einkommensvergleich ergab sich ein Invaliditätsgrad von 83 %. Entsprechend der oben besprochenen Rechtsprechung ist es in casu nicht möglich einzig auf Grund eines festgestellten Invaliditätsgrades von 83 % von der Vermittlungsunfähigkeit auszugehen. Der von der Vorinstanz ins Feld geführte Validitätsgrad von 17 % spielt -5-