d) Entsprechend dem angefochtenen Einspracheentscheid ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen von lit. a (vorhandene Arbeitslosigkeit) und b (anrechenbarer Arbeitsausfall) von Art. 8 AVIG bejaht, hingegen aber die Vermittlungsfähigkeit verneint hat. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin entsprechend der Verfügung der IV-Stelle vom 18. Januar 2007 ab dem 1. September 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 69 % hatte.