c) Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a AVIG klären die Arbeitslosenkassen die Anspruchsberechtigung ab, soweit diese Aufgabe nicht ausdrücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist. Dabei kann sie gemäss Abs. 2 lit. a einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid unterbreiten, wenn Zweifel bestehen ob der Versicherte anspruchsberechtigt ist. Laut Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG überprüfen die kantonalen Amtsstellen die Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen.