b) Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht (Art. 40b AVIV). Das Kreisschreiben des Seco vom Januar 2007 über die Arbeitslosenentschädigung [nachfolgend: KS ALE] bestimmt in Ziff. C26, dass bei versicherten Personen mit gesundheitsbedingter dauernder Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Verdienst massgebend ist, der ihrer verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Es handelt sich dabei um Personen, bei denen eine andere Sozialversicherung eine Invalidität festgestellt hat.