So sei es auch beim Vorliegen eines Invaliditätsgrads von 100 % bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte möglich die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen (Entscheid des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [nachfolgend: EVG] C 193/01 vom 10. Juni 2002 Erw. 3; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 8C_231/2008 vom 3. April 2009 hinsichtlich eines von der Unfallversicherung festgehaltenen Invaliditätsgrad von 82 %).