bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; BGE 120 V 385 Erw. 4c/aa) anzunehmen, oder nicht (BGE 126 V 124 Erw. 2, 125 V 51 Erw. 6a). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts schliesst der Bezug einer ganzen Invalidenrente die Vermittlungsfähigkeit nicht grundsätzlich aus (ARV 1998 Nr. 5 S. 31 Erw. 3b/bb). So sei es auch beim Vorliegen eines Invaliditätsgrads von 100 % bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte möglich die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen (Entscheid des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [nachfolgend: EVG] C 193/01 vom 10. Juni 2002 Erw.