Die Regelung bezüglich der Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten findet sich in Art. 15 AVIV. Gemäss dieser Bestimmung wirken bei der Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten die kantonalen Amtsstellen und die Kassen mit den zuständigen Organen der Invalidenversicherung zusammen. Einzelheiten regelt das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern (Abs. 1).