Kontrollvorschriften erfüllt hat (Abs. 2). Gemäss Art. 15 AVIG Abs. 1 ist der Arbeitslose vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört zur Vermittlungsfähigkeit demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 123 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).