1. Die Beschwerde vom 26. August 2008 gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juli 2008 ist form- und fristgerecht bei der örtlich und sachlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde befugt, da sie vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass das Kantonsgericht, Sozialversicherungsgerichtshof, überprüft, ob sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. -3- Auf die Beschwerde ist einzutreten.