B. Dagegen erhebt A.________ am 26. August 2008 Beschwerde beim Kantonsgericht, Sozialversicherungsgerichtshof, und beantragt, dass sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 21. April 2008 habe. Sie bringt namentlich vor, dass ihre Arbeitsunfähigkeit sich nicht durch den von der Invalidenversicherung festgelegten Invaliditätsgrad von 83 % definiere. Am 21. Oktober 2008 reicht die Arbeitslosenkasse die Akten ein und verzichtet auf eine Stellungnahme und verweist auf ihren Einspracheentscheid. Dies wird der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Es wird kein weiterer Schriftenwechsel zwischen den Parteien angeordnet.