Am 21. April 2008 meldete sie sich bei ihrer Wohngemeinde als arbeitslos und stellte den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, wobei sie angab, höchstens eine Teilzeitstelle mit 12 Wochenstunden, entsprechend einen Pensum von 30 %, zu suchen. Mit Verfügung vom 20. Mai 2008, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 24. Juli 2008, lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Arbeitslosenkasse), den Anspruch von A.________ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 21. April 2008 ab, da sich der Validitätsgrad mit 17 % unter den mindestens erforderlichen 20 % befand.