{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2010-11-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2008-368_2010-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2008_368_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64128aa463bf8d0668f6d7a9216bab4df0ae15735ea1076ad362d470cf030aae70ac2d8f42cb2d3d2274aa91beb3a6f9414&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64128aa463bf8d0668f6d7a9216bab4df0ae15735ea1076ad362d470cf030aae70ac2d8f42cb2d3d2274aa91beb3a6f9414&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2008_368", "Checksum": "3af1441bd84dc877dcac381f3b838256"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["605 2008 368"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 11.11.2010 605 2008 368"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 11.11.2010 605 2008 368"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Sozialversicherungsgerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/26/2225", "Zeit UTC": "05.02.2026 02:57:54", "Checksum": "b8981ff8bea3ffb1668a375a048b322b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 11.11.2010 605 2008 368\nRegeste:\nUrteil des Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung\n\neinzig und allein bei der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung eine Rolle, somit bei\nbejahter Vermittlungsfähigkeit. Der Validitätsgrad bezieht sich einzig auf die Erwerbsfähigkeit.\nFür die Vermittlungsfähigkeit ist aber nicht die Erwerbsfähigkeit von Bedeutung, sondern\nvielmehr die Arbeitsfähigkeit. So muss eine Person, damit sie als vermittlungsfähig\nangesehen werden kann, bereit sein, eine zumutbare Arbeit in einem Umfang von\nmindestens 20 % eines Normalarbeitspensums auszuführen. In casu entspricht die festgehaltene Arbeitsfähigkeit einem Pensum von zwei Tagen (40 %) bei einer verminderten\nLeistungsfähigkeit von 30 %. Die objektive Vermittlungsfähigkeit scheint damit gegeben\nzu sein.\n\nHinsichtlich der subjektiven Vermittlungsfähigkeit kann sich das tagende Gericht nicht\nabschliessend dazu äussern, da hierfür die Angaben im Dossier ungenügend sind. Es\nfindet sich einzig der Hinweis im Einspracheentscheid, dass die Beschwerdeführerin\ngemäss den Angaben der Vorinstanz neben dem Bezug ihrer Rente keiner beitragspflichtigen Arbeit nachgehe, weshalb sie ihre Vermittlungsfähigkeit nicht unter Beweis\ngestellt habe. Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde zu diesem Punkt einzig\nwieder, dass sie fähig sei zu 30 % zu arbeiten und von der Arbeitslosenversicherung die\nentsprechende Unterstützung erwarte.\n\nDie Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2008\naufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese unter Mithilfe\nder kantonalen Amtsstelle neu über die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin\nentscheidet und bei allfälliger Bejahung der Vermittlungsfähigkeit die übrigen Voraussetzungen für die Arbeitslosenentschädigung überprüft.\n\nEs werden gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des\nVerfahrens keine Gerichtskosten erhoben.\n\nD e r H o f e r k e n n t :\n\nI. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2008\naufgehoben und die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz\nzurückgewiesen.\n\nII. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\nGegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim\nBundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch\nunterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und\nunterschrieben werden. Sie müssen die Gründe angeben, weshalb Sie die Änderung\ndieses Urteils verlangen. Damit das Bundesgericht Ihre Beschwerde behandeln kann, sind\ndie verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen\nBriefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich\nkostenpflichtig.\n\nGivisiez, 12. November 2010/bsc\nDer stellvertretende Präsident:\n\nZustellung.\n"}