{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2010-11-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2008-368_2010-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2008_368_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64128aa463bf8d0668f6d7a9216bab4df0ae15735ea1076ad362d470cf030aae70ac2d8f42cb2d3d2274aa91beb3a6f9414&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64128aa463bf8d0668f6d7a9216bab4df0ae15735ea1076ad362d470cf030aae70ac2d8f42cb2d3d2274aa91beb3a6f9414&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2008_368", "Checksum": "3af1441bd84dc877dcac381f3b838256"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2008 368"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 11.11.2010 605 2008 368"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 11.11.2010 605 2008 368"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Gemäss dieser Bestimmung wirken bei der Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten die kantonalen Amtsstellen und die Kassen mit den\nzuständigen Organen der Invalidenversicherung zusammen. Einzelheiten regelt das\nEidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern (Abs. 1). Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer\nausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich\nbei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Absatz 2 angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Die\nBeurteilung seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit durch die anderen Versicherungen wird\ndadurch nicht berührt (Abs. 3).\n\nDer Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle\nAbstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere\n-4-\n\nbereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; BGE 120 V 385 Erw. 4c/aa) anzunehmen, oder nicht (BGE 126 V 124 Erw. 2,\n125 V 51 Erw. 6a).\nGemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts schliesst der Bezug einer ganzen\nInvalidenrente die Vermittlungsfähigkeit nicht grundsätzlich aus (ARV 1998 Nr. 5 S. 31\nErw. 3b/bb). So sei es auch beim Vorliegen eines Invaliditätsgrads von 100 % bei\nVorliegen entsprechender Anhaltspunkte möglich die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen\n(Entscheid des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [nachfolgend: EVG]\nC 193/01 vom 10. Juni 2002 Erw. 3; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts\n8C_231/2008 vom 3. April 2009 hinsichtlich eines von der Unfallversicherung festgehaltenen Invaliditätsgrad von 82 %).\n\nb) Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine\ngesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist der Verdienst\nmassgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht (Art. 40b AVIV).\nDas Kreisschreiben des Seco vom Januar 2007 über die Arbeitslosenentschädigung\n[nachfolgend: KS ALE] bestimmt in Ziff. C26, dass bei versicherten Personen mit gesundheitsbedingter dauernder Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Verdienst massgebend ist, der ihrer verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Es handelt sich dabei um\nPersonen, bei denen eine andere Sozialversicherung eine Invalidität festgestellt hat. Der\nVersicherungsschutz der ALV beschränkt sich auf die Deckung der verbleibenden\nErwerbsfähigkeit (Validitätsgrad). Für die Kasse massgebend ist der Verdienst, den die\nversicherte Person vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielt hatte (Lohn vor der\nInvalidität) und nicht das von der IV festgelegte Einkommen, das die versicherte Person\naufgrund ihrer Invalidität hypothetisch noch erzielen könnte.\n\nc) Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a AVIG klären die Arbeitslosenkassen die Anspruchsberechtigung ab, soweit diese Aufgabe nicht ausdrücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist. Dabei kann sie gemäss Abs. 2 lit. a einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum\nEntscheid unterbreiten, wenn Zweifel bestehen ob der Versicherte anspruchsberechtigt\nist. Laut Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG überprüfen die kantonalen Amtsstellen die\nVermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen.\n\nd) Entsprechend dem angefochtenen Einspracheentscheid ist davon auszugehen,\ndass die Vorinstanz die Voraussetzungen von lit. a (vorhandene Arbeitslosigkeit) und b\n(anrechenbarer Arbeitsausfall) von Art. 8 AVIG bejaht, hingegen aber die Vermittlungsfähigkeit verneint hat.\nAus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin entsprechend\nder Verfügung der IV-Stelle vom 18. Januar 2007 ab dem 1. September 2005 Anspruch\nauf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 69 % hatte. Mit Verfügung vom 11. März 2008 wurde aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 eine ganze\nRente ausgerichtet. In dieser Verfügung wurde explizit festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes in der Lage ist, in einer angepassten Tätigkeit (z. B. Sekretärin) zu 40 % zu arbeiten mit einer um 30 % reduzierten\nLeistungsfähigkeit. Aus dem Einkommensvergleich ergab sich ein Invaliditätsgrad von\n83 %.\n\nEntsprechend der oben besprochenen Rechtsprechung ist es in casu nicht möglich einzig\nauf Grund eines festgestellten Invaliditätsgrades von 83 % von der Vermittlungsunfähigkeit auszugehen. Der von der Vorinstanz ins Feld geführte Validitätsgrad von 17 % spielt\n-5-\n\n"}